Fragen und Antworten

Eine Einschulung in unsere Schule ist nur über einen Entscheid vom zuständigen Schulamt Neuruppin möglich. Dafür muss ein Feststellungsverfahren beantragt werden. Kontaktieren Sie dafür die Ihnen zugewiesene Grundschule.

Das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Förderbedarf wird auf Antrag eines Berechtigten gemäß § 11 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung durch das Staatliche Schulamt eingeleitet. Das Staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die Beschulung in einer Förderschule oder Förderklasse gem. § 30 Abs. 2 BbgSchulG oder im gemeinsamen Unterricht nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG und teilt dies den Eltern und den betreffenden Schulen mit.

Eine Umschulung bei vorliegendem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ kann mit der Schulleitung besprochen werden. Aber auch hierbei gilt, dass eine Beschulung erst nach einer Zuweisung durch das Schulamt Neuruppin erfolgt.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte das Sekretariat oder die Schulleitung über das Kontaktformular.

  1. Ihr Kind kommt selbstständig zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu 07:45 Uhr in die Schule.
  2. Sie bringen Ihr Kind zu 07:45 Uhr in die Schule.
  3. Ihr Kind fährt selbstständig mit dem ÖPNV. Nutzen Sie dafür bei Bedarf die subventionierten Schülertickets. Diese finden Sie hier: Schülerjahreskarte unter dem Punkt „Schülerbeförderung“.
  4. Ihr Kind soll durch den Schülerspezialverkehr zu uns gefahren werden. Dann finden Sie hier die entsprechenden Anträge Schülerspezialverkehr unter dem Punkt „Schülerbeförderung“.

Derzeit in Bearbeitung. Neue Informationen folgen…

Melden Sie Ihr Kind bitte telefonisch oder per Mail am Fehltag bis 07:30 Uhr vom Schulbesuch ab. Denken Sie daran, dass Sie den Schülerspezialverkehr, das Mittagessen und die Therapien selbstständig absagen.

Um das Fehlen in der Schule nachträglich zu entschuldigen nutzen Sie bitte unsere Vorlage oder reichen einen Krankenschein ein. [ Vorlage Entschuldigungsschreiben ]

Um mit dem Lehrpersonal Ihrer Klasse in den Kontakt zu treten, nutzen Sie bitte:

  • den persönlichen Austausch
  • das Mitteilungsheft
  • die Dienstmail
  • Telefonzeiten (empfohlen ist das Mittagsband von 12 – 13 Uhr)
  • oder vereinbaren Sie bei Bedarf einen Termin!

Das Sekretariat ist ab 6:30 Uhr besetzt. Gern können Sie aber vorab auch schon den Anrufbeantworter nutzen. Frau Neubauer erreichen Sie per Mail unter: ute.neubauer@oberhavel.de

Unsere Sozialarbeiterin Frau Preuss vereinbart gern Termine mit Ihnen. Sie erreichen sie per Mail unter: sozialarbeit@regenbogenschule.net

Um mit der Schulleitung in den Kontakt zu treten, nutzen Sie bitte den persönlichen Austausch oder die Dienstmail. Vereinbaren Sie gern einen Termin Vorort, wenn Ihre Themen in Ruhe und ohne Zeitdruck besprochen werden sollen.

Frau Raap erreichen Sie per Mail unter: grit.raap@lk.brandenburg.de

Herrn Backhuß erreichen Sie per Mail unter: sebastian.backhuss@lk.brandenburg.de

Grundlegend sind alle Mitarbeiter*Innen über die Telefonnummer 03302 20 66 1000 oder per Fax 03302 20 66 1029 erreichbar.

Nutzen Sie bitte für einen Antrag auf Freistellung unsere Vorlage [Antrag auf Freistellung]!

  • Zuständig für Beurlaubungen von bis zu insgesamt drei Tagen innerhalb eines Schuljahres ist das Klassenteam.
  • Zuständig für Beurlaubungen von bis zu insgesamt vier Wochen innerhalb eines Schuljahres ist die Schulleitung.
  • Für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen ist das staatliche Schulamt zuständig. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte vorab an die Schulleitung.

Eine Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe:

  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe wie Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel sowie Arztbesuch oder Behördengang, sofern sich dieser nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchführen lässt,
  • die Mitwirkung an wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Wettbewerben, die nicht schulische Veranstaltungen sind,
  • der Schulbesuch im Ausland, insbesondere die Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen,
  • Heilkuren und Erholungsreisen, sofern diese ärztlich verordnet sind,
  • Schülerinnen und Schüler können für die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten beurlaubt werden, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird.
  • Sie sollen beurlaubt werden für die Teilnahme an Kirchentagen ihres Glaubens, soweit nicht vorrangige schulische Belange dem entgegenstehen. Sie sind an den nachfolgend aufgeführten kirchlichen Feiertagen und Gedenktagen ihrer Religionsgemeinschaft auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten, zu beurlauben. Für die Beurlaubung an den genannten Feier- und Gedenktagen bedarf es keines schriftlichen Antrags. Die Leiterin oder der Leiter der Klasse oder Lerngruppe ist mindestens drei Tage vorher zu informieren.

Schülerinnen und Schüler evangelischen Bekenntnisses sind am Buß- und Bettag stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben.

Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an:

  • Fronleichnam – beweglicher kirchlicher Feiertag (Donnerstag nach Trinitatis),
  • Allerheiligen – 1. November
  • Sie sind stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben an
  • Heilige Drei Könige – 6. Januar,
  • Fest der Apostel Peter und Paulus – 29. Juni,
  • Allerseelen – 2. November,
  • Maria Immaculata (Hochfest der Gottesmutter) – 8. Dezember,
  • Aschermittwoch – beweglicher Feiertag.

Schülerinnen und Schüler jüdischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen:

  • Jüdisches Neujahrsfest (Rosch Haschana) – bewegliche jüdische Feiertage, 2 Tage,
  • Versöhnungstag (Jom Kippur) – 10. Tag nach dem jüdischen Neujahrsfest, 1 Tag,
  • Laubhüttenfest (Sukkot) – bewegliche jüdische Feiertage, 2 Tage (1. und letzter Tag des Festes),
  • Pessachfest – bewegliche jüdische Feiertage, 4 Tage (1., 2., 7. und 8. Tag des Festes),
  • Schlussfest (Schemini Azeret) – beweglicher jüdischer Feiertag, 1 Tag,
  • Fest der Gesetzesfreude (Simchat Thora) – beweglicher jüdischer Feiertag, 1 Tag,
  • Wochenfest (Schawout) – bewegliche jüdische Feiertage, 2 Tage.

Schülerinnen und Schüler islamischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen:

  • Fest des Fastenbrechens (Seker Bayrami/Idul Fitr) – beweglicher islamischer Feiertag,
  • 1 Tag (1. Tag des Festes),
  • Opferfest (Kurban Bayrami/Idul Adha) – beweglicher islamischer Feiertag,
  • 1 Tag (1. Tag des Festes).

Reise- und Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. Ausnahmegenehmigungen sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten aus beruflichen Gründen nachweislich nicht den Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit antreten können.

Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Erziehungsberechtigten schriftlich beantragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist beizufügen, sofern die Gesundheitsstörung nicht offensichtlich ist. Wenn die Beurlaubung einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, ist hierfür ein Formular verbindlich, welches den Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen ist. Sofern für das Attest Kosten entstehen, sind diese von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Die Gesundheitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin kostenfrei an.

Die Beurlaubung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden, es sei denn, dass die Art der Erkrankung oder Behinderung mit Sicherheit eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht zulässt.

Entscheidungsbefugt sind:

  • für Beurlaubungen bis zu vier Wochen die für den Sport- und Schwimmunterricht zuständigen Lehrkräfte,
  • für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen die Schulleitung.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können seit dem 01.01.2011 Leistungen für Bildung und für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dazu zählen die Kosten für Klassenfahrten, für Schulbedarf oder die Mitgliedsbeiträge für den Sportverein. Einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben sie, wenn sie

  • in einer Familie leben, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht,
  • eine Kita, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Leistungen für Bildung gibt es bis zu einem Alter von einschließlich 24 Jahren. Diese Altersbeschränkung und der Leistungsausschluss bei Bezug von Ausbildungsvergütung gelten nicht für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Die Leistungen für Teilhabe werden bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gewährt.

Für die Inanspruchnahme von Leitungen für Bildung und Teilhabe ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt haben, haben Sie gleichzeitig die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit beantragt. Lediglich die Übernahme der Kosten für die Lernförderung muss separat beantragt werden.

Leistungsbezieher von Kinderzuschlag, von Wohngeld, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch können ebenso folgende Leistungen beziehen.

(Quelle: https://www.oberhavel.de/B%C3%BCrgerservice/Kinder-Jugend-und-Familie/Angebote-f%C3%BCr-Kinder-Jugendliche-und-Familien/Finanzielle-Unterst%C3%BCtzung-f%C3%BCr-Familien/Bildungs-und-Teilhabepaket/; Stand 22.06.2021)

Mehr erfahren Sie beim Landkreis : Oberhavel – Bürgerservice – BuT

Hier finden Sie den Hauptantrag: Antrag BuT

Und abschließend können Sie noch einen Blick in den Flyer werfen: Flyer BuT

Sollten Sie bei Ihrem Kind einen Kopflausbefall festgestellt haben, folgen Sie bitte den Anweisungen in der Elterninfo.

Ihr Kind bleibt bitte vorerst zu Hause und kann nach der ersten durchgeführten Behandlung wieder zur Schule kommen.

Elterninfo zum Kopflausbefall

Hintergrundinformationen zur Kopflaus können Sie hier erhalten, Quelle: www.nyda.de, Stand: 25.02.2020: Hintergrundinformationen zur Kopflaus